STEILDACH
Ein Steildach ist die Krone Ihres Hauses: Es ist das entscheidende Merkmal für das Erscheinungsbild und die Schönheit Ihres ganzen Hauses. Das Steildach schützt durch seinen sorgfältig abgestimmten Aufbau vor Witterungseinflüssen und trägt bei entsprechender Wärmedämmung zu einer massiven Einsparung des Energieverbrauchs und zum Wohlbefinden bei. Steildächer bieten individuelle und vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten ganz nach Ihren Vorstellungen und ermöglichen Ihnen ein behagliches Wohngefühl im Raum unter dem Dach. Daher sind Dachoder Maisonettenwohnungen wegen Ihrer Gemütlichkeit oft begehrte Mietobjekte und das Aushängeschild einer Immobilie. Ob Sie für Ihre Familie mehr Lebensraum wünschen oder endlich Platz für Ihre Hobbies schaffen möchten – wir sorgen dabei für die notwendige Ausführungssicherheit und bieten Ihnen durch individuelle Beratung und Ausführung zahlreiche weiterführende Nutzungsmöglichkeiten.
FLACHDACH
Das moderne Flachdach ist ein vielfältig nutzbares architektonisches Element, das Ihnen viel mehr bietet als nur Witterungsschutz: Sicherheit für Ihr Eigentum, attraktive architektonische Gestaltungsmöglichkeiten, optimale Raumausnutzung sowie die Integration von wichtigen Funktionselementen für Beleuchtung und Belüftung, Wärmedämmung, Blitzschutz und Solartechnik. Auf Gewerbebauten, auf Bürogebäuden und auf Hochhäusern hat sich das Flachdach daher schon lange seinen Platz erobert. Auch im Wohnungsbau hat es sich zu einer interessanten und beliebten Alternative entwickelt. Durch facettenreiche Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten sind Flachdächer nicht allein aufgrund ihrer Funktionalität gefragt, sondern auch in wachsendem Maße aus ästhetischen Ansprüchen an die Architektur. Individuelle und innovative Flachdachkonstruktionen machen Lagerhallen und viele ander Bauwerke zu anspruchsvollen und optisch reizvollen Bauwerken. Ein zusätzlicher Reiz des Flachdachs besteht in den vielfältigen Möglichkeiten, die gewonnene Dachfläche nutzen zu können. Durch fachgerechte Aufbauten können Dachflächen zu Dachterrassen, Energieliefernaten, Grünanlagen oder zu Erholungsräumen umfunktioniert werden.
FASSADE
Fassaden haben ebenso wie Dächer mehrere Aufgaben. Neben der visuellen Gefälligkeit schützen vorgehängte Fassadenbekleidungen auch vor Wärmeverlust, Verkehrslärm, Witterungsschäden und äußeren Bränden. Modernste Fertigungsverfahren bewirken gleichbleibend hohe Qualität von Trägermaterial und Beschichtung. Ergebnis unserer Arbeit sind korrosionsbeständige und äußerst langlebige Fassaden. So bleiben Wände dauerhaft dicht und geschützt. Auch Gebäudebewegungen und Temperaturschwankungen werden dabei problemlos aufgenommen. Die Fassaden sind von uns in verschiedenen Ausführungen, Materialien und Farben erhältlich. Auch bei Fassaden beinhaltet unsere Philosophie gewohnt hohe handwerkliche Qualität, Zuverlässigkeit und einen bestmöglichen Service.
SOLAR
Das Dach diente ursprünglich ausschließlich als Witterungsschutz. Erst später wurde auch der Raum unter dem Dach als wertvolles Potenzial für mehr Lebensqualität entdeckt. Heute kann Ihr Dach weit mehr. Die moderne Technik erlaubt die rückstandsfreie und damit umweltfreundliche Umwandlung von Sonnenlicht und Sonnenwärme in für Sie nutzbare Energieformen. Ihr Dach kann je nach Ausstattung als Produktionsstätte für Strom und Wassererwärmung genutzt werden. Damit kommen viele Hausbesitzer ihrem Wunsch nach kostengünstiger und unabhängiger Energieversorgung näher. Wie das geht und ob Sie die Technik auch für Ihr Haus nutzen können, erklären wir Ihnen gerne in einem unverbindlichen Beratungsgespräch.
WARTUNG & REPERATUR
Ihr Dach ist das am stärksten beanspruchte Bauteil Ihres Hauses. Da es nicht so sehr im direkten Blickfeld des Betrachters liegt, wird es fälschlicherweise in der Wartung und Pflege vernachlässigt. Dies kann nicht nur unangenehme Folgen hinsichtlich der Funktionssicherheit einer Dachdeckung haben, sondern auch zu einer besonders hohen finanziellen Belastung des Hausbesitzers führen, die bei rechtzeitigen Pflegemaßnahmen, oder durch Reparatur vermieden werden kann. Jedes Material und damit auch die Deck- und Abdichtungswerkstoffe unterliegen einem natürlichen Alterungsprozess. Dachflächen sind im besonderen Maße der Witterung ausgesetzt. Chemische und biologische Umwelteinflüsse, begünstigt durch Staub, Schmutzablagerungen, Pflanzenbewuchs, Moosbildung und sonstige schädliche Mikroorganismen, beschleunigen die natürliche Alterung. Der kluge Hausbesitzer beugt daher vor und sichert sich durch Wartung und Pflege eine lange Lebensdauer des fachgerecht ausgeführten Daches.
ALLES
UNTER
DACH
UND
FACH.
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UNTER
DACH
UND
FACH.
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UNTER
DACH
UND
FACH.
ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN
§ 1 Vertragsgrundlage | Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
§ 2 Angebot - Preise | Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 3 Witterungsbedingungen | Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung | Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
§ 5 Gewährleistung | Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) und 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Aufrechnungsverbot | Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt | Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme | Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung | Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmass. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
§ 10 Mängelansprüche, Verjährung dieser und Aufwendungen der Mängelbeseitigung | Die Mängelansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der Bauleistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB). Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Arbeitnehmer zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 11 Sonstiges | Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
§ 12 Salvatorische Klausel | Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.